Mindestalter: 16 Jahre
Berechtigung zum Fahren einer Zugmaschine
- für land- forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und dafür einzusetzen
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h
Berechtigung zum Fahren einer selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapel und andere Flurförderzeuge
- jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h (zGM KFZ + Anhänger)
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h
18 Jahre bei 60 km/h
Berechtigung zum Fahren einer Zugmaschine:
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 60 km/h (ab 18 Jahre)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h
Anhängerregelung
- Kombination aus Zugmaschine und Anhänger mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Anhängerregelung
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse max. 750 kg
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg erlaubt, wenn zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (zGM KFZ + Anhänger) max. 3.500 kg
Eingeschlossene Klassen
keine
Eingeschlossene Klassen
AM, L